Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle Rechtsbeziehungen der Hautec Risikoabschätzung, Inh. Torsten Klaus, nachfolgend Hautec genannt. Sie gelten für sämtliche Geschäfte innerhalb der gesamten Geschäftsverbindung sowie für Folgeaufträge bei laufenden Geschäftsbeziehungen.


1.2 Entgegenstehende, abweichende oder diese AGB ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von Hautec nicht anerkannt, es sei denn, Hautec stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis und diese AGB gelten auch für mündlich erteilte Aufträge und zwar auch dann, wenn Hautec in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden einen Auftrag vorbehaltlos ausführt (z.B. bei Aufträgen, die durch die Probenübermittlung zustande kommen).

1.3 Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden gehen diesen AGB vor. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und Hautec zwecks Ausführung eines Geschäfts getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dasselbe gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z.B. Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Kündigungen, Mängelanzeigen), die nach Vertragsschluss vom Kunden abgegeben werden.

1.4 Diese AGB gelten nur dann, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Vertragsabschluss und Vertragsdurchführung

2.1 Sofern sich aus dem konkreten Angebot nichts Gegenteiliges ergibt, sind meine Angebote stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot und können innerhalb einer Frist von zwei Wochen angenommen werden, es sei denn es ist eine hiervon abweichende Bindefrist schriftlich vereinbart. Aufträge gelten jedoch auch dann als angenommen, wenn ich mit deren Ausführung beginne.

2.2 Aufträge werden von Hautec unparteiisch, sorgfältig und fachmännisch in Übereinstimmung mit den üblichen Industriestandards, den anwendbaren Gesetzen, fachlichen Standards und meinen Qualitätsmanagementsystem erbracht.

2.3 Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde, behält sich Hautec vor, die Durchführung der Leistungen auch durch Einschaltung fachlich qualifizierter Dritter zu erbringen oder Subunternehmer beizuziehen.

2.4 Vom Kunden nach Beauftragung verlangte Leistungsänderungen dürfen keine Auswirkungen auf die Validität der Ergebnisse haben. Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des zeitlichen Ablaufs festzuhalten sind.

2.5 Der Betreiber beauftragt den Sachverständigen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen. Der Prüfbericht enthält alle erforderlichen Angaben der Sachverständigenprüfung nach § 14 der 42. BImSchV.

2.6 Die Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die im jeweiligen Prüfbericht genannten Prüfgegenstände. Ohne schriftliche Genehmigung von Hautec darf der Prüfbericht nicht veröffentlicht sowie nicht auszugsweise vervielfältigt werden.

3. Pflichten und Eigentumsverhältnisse

3.1 Der Kunde ist verpflichtet, Hautec alle bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise im Zusammenhang mit der Begehung und Inspektion mitzuteilen. Auf Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken ist schriftlich hinzuweisen. Dies beinhaltet insbesondere Bedenken im Hinblick auf bekannte oder vermutete Giftstoffe oder sonstige Kontaminationen und den vermutlichen Grad der Kontamination, ferner die Risiken für Eigentum und sonstige Rechtsgüter der Hautec und deren Mitarbeiter und sonstige Vertreter.

4. Fristen und Termine, Mitwirkungspflichten

4.1 Termine und Fristen sind lediglich Schätzungen und begründen keine Verpflichtung; Hautec wird sich jedoch in kaufmännisch angemessenem Maße bemühen, Termine und Fristen einzuhalten. Termine und Fristen sind im Übrigen nur verbindlich, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

4.2 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Hautec alle für die Ausführungen der Leistungen notwendigen Informationen und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Frist zur Ausführung beginnt erst mit dem Tag unserer Auftragsannahme, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, sofern diese zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind.

4.3 Die vereinbarte Frist zur Ausführung des Auftrags verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden und eines etwaigen gesetzlichen Rücktrittsrechts - um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen vertraglichen (Mitwirkungs-)Verpflichtungen oder Zahlungspflichten in Verzug ist. Gleiches gilt, wenn ein Termin für die Ausführung vereinbart ist.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Für Leistungen der Hautec gelten die in den Aufträgen vereinbarten Preise. Preise der Hautec verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

5.2 Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, hat die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang und Lieferung der Arbeitsergebnisse ohne Abzüge zu erfolgen.

5.3 Sämtlichen Forderungen der Hautec werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Hautec ist berechtigt, Leistungen auch aus anderen Aufträgen - in angemessenem Maß und Umfang - zurückzuhalten. Hautec ist ferner auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder angemessene Sicherheiten zu verlangen und, wenn der Kunde die Vertragserfüllung bzw. die Sicherheitsleistung endgültig verweigert oder nach Fristsetzung nicht die Gegenleistung bewirkt bzw. Sicherheit geleistet hat, vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung und die Geltendmachung von Schadensersatz bleiben unberührt.

5.4 Dem Kunden stehen Aufrechnungsrechte nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Hautec anerkannt sind. Eventuelle Zurückbelastungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Leistung bleiben zwingend gesetzlich vorgeschriebene Gegenrechte des Kunden jedoch unberührt.

5.5 Ungeachtet der in diesen AGB aufgeführten Rechte bleiben Hautec die gesetzlichen Rechte aufgrund des Zahlungsverzuges und der Zahlungsfälligkeit des Kunden erhalten.

6. Leistungsstörungen und Haftung

6.1 Die von Hautec zu erbringenden Leistungen werden nach dem gegenwärtigen Stand der Technik und unter Anwendung eines kaufmännisch angemessenen und branchenüblichen Sorgfaltsmaßstabes durchgeführt.

6.2 Die Leistungen von Hautec gelten dann als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt übermittelter Gutachten, Analysen, Berichte oder sonstigen gelieferten Leistungen unter Hinweis auf einen nicht nur unwesentlichen und tatsächlich bestehenden - bzw. zumindest aus objektiver Sicht naheliegenden - Mangel die Abnahme verweigert hat. In jedem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Stichhaltigkeit der von Hautec übermittelten Ergebnisse, Interpretationen, Schätzungen und Schlussfolgerungen mit angemessener Sorgfalt auf eigenes Risiko zu verifizieren, falls der Kunde in Angelegenheiten von Bedeutung auf diese vertrauen will. Er ist verpflichtet, Hautec unverzüglich zu informieren, falls die gelieferten Leistungen erkennbar fehlerhaft sind.

6.3 Im Falle von Mängeln entscheidet Hautec nach eigenem Ermessen, ob die Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Neuvornahme der Leistung erbracht wird. Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels.

6.4 Sofern nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, besteht eine vertragliche Beziehung nur zwischen Hautec und dem Kunden und es wird kein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung für Dritte abgeschlossen.

6.5 Der Kunde verpflichtet sich, Hautec von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die auf einer Pflichtverletzung bzw. einem Verschulden des Kunden beruhen.

6.6 Soweit sich aus diesen AGB nichts Anderweitiges ergibt, haftet Hautec bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet Hautec – gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Hautec nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren ordnungsgemäße Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Hautec jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

6.7 Die Haftung von Hautec für Verzugsschäden ist - ausgenommen im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - auf einen Betrag von maximal 25% des Nettoauftragswerts begrenzt ist.

6.8 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Hautec. Sie gelten nicht, soweit Hautec einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie übernommen hat. Das gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

6.9 Im Falle der Ausübung des gesetzlichen Kündigungsrechts des Kunden gem. § 648 BGB (im Falle von Werkleistungen) gilt abweichend von der gesetzlichen Vermutungsregelung, dass Hautec 10 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

7. Vertraulichkeit und Datenschutz

7.1 Die Parteien werden alle ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekanntgewordenen bzw. bekanntwerdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich die Vertraulichkeit aus der Natur der Information ergibt, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, vertraulich behandeln.

7.2 Hautec ist zu kaufmännisch angemessenen Bemühungen verpflichtet, alle Arbeitsergebnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht, sofern Zahlungsansprüche für geleistete Arbeiten nachgewiesen werden müssen. Wir sind ferner zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei unserer Tätigkeit erlangten Erkenntnisse befugt, wenn wir aufgrund von gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet sind oder der Kunde uns ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet. Im Übrigen sind wir befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Kunden dem entgegenstehen.

7.3 Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse (Prüf-, Zertifizierungs-, Analyseergebnisse) nur für die vereinbarten Zwecke verwenden und nur zuvor schriftlich bestimmten Dritten zugänglich machen. Der Kunde verpflichtet sich im Übrigen, die ermittelten Arbeitsergebnisse oder sonstige vertraulichen Informationen von Hautec nicht zu veröffentlichen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunde gesetzlich, behördlich oder gerichtlich zur Offenlegung verpflichtet ist, worüber der Kunde Hautec zu unterrichten hat.

7.4 Im Rahmen der Auftragserfüllung verarbeitet Hautec personenbezogene Daten soweit notwendig. Dazu gehören insbesondere Namen und geschäftliche Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Kunden. Diese Daten werden ausschließlich zweckgebunden verarbeitet und zur Auftragserfüllung, Rechnungslegung und Übermittlung von Prüfergebnissen verwendet.

8. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

8.1 Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer Niederlassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Diese AGB sowie die im Rahmen dieser AGB abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht, CISG) findet keine Anwendung.

8.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das gilt auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kunden nicht bekannt ist, im Ausland liegt oder dorthin verlegt wird.

8.4 Hautec ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

8.5 Sofern der Kunde seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, gilt abweichend von Ziffern 8.3 und 8.4 Folgendes: Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis des Kunden und Hautec ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig von einem Schiedsrichter entschieden. Der Schiedsort ist Hamburg. Die Verfahrenssprache ist Englisch, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Sprache einigen.